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Satzung des Musikverein Schlat e. V.

Hier downloaden: Vereinssatzung.pdf

 

( Stand: 30.01.2004 )


I. Allgemeines

§1 Name und Sitz des Vereins

Der am 19. April 1986 in Schlat gegründete Musikverein führt den Namen „Musikverein Schlat 1986 e.V.“. Der Verein hat sei­nen Sitz in 73114 Schlat. Der Verein wird ins Ver­eins­register ein­getragen.

§2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. in der Bundes­vereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikver­bände.

2. Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege, Förde­rung und Ausübung der Blas­musik. Er will dazu beitragen, ei­ne bodenständige Volkskultur in der Ge­meinde Schlat zu pflegen und zu erhalten. Die­sen Zweck verfolgt er durch

  • regelmäßige Übungsstunden,
  • Veranstaltungen von Konzerten und Mitwirkung bei Ver­anstal­tungen kultureller Art,
  • Teilnahme an Musikfesten des Blasmusikverbandes Ba­den-Württem­berg e.V., seiner Unterverbände und Ver­eine.

3. Der Verein ist, ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung, tätig. Er ver­folgt ausschließlich und unmittelbar gemein­nützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für sat­zungsgemäße Zwecke ver­wendet werden. Zuwendun­gen darf er nur an Kör­perschaften geben, die Auf­ga­ben nach Abs. 2 erfüllen. Mit­glieder dürfen keine Ge­winnan­teile aus Mit­teln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnis­mäßig hohe Vergütung begün­stigt wer­den.

4. Der Verein wird unter Wahrung der parteipolitischen und kon­fessio­nellen Freiheit seiner Mitglieder nach demo­krati­schen Grundsätzen geführt.

II. Mitgliedschaft

§3 Mitglieder

1. Der Verein besteht aus

  • aktiven Mitgliedern und
  • passiven Mitgliedern.

2. Als aktive Mitglieder gelten Musiker, Vorstandschaft und die Di­rigenten der Kapellen des Vereins. Ju­gendliche ab Eintritt in die Kapelle.

3. Mitglieder ohne Status nach Abs. 2 gelten als passive Mitglie­der.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Le­bensjahr vollendet haben, und die die Zwecke des Ver­eins anerken­nen und fördern. Minder­jährige bedürfen der Zu­stimmung des ge­setzli­chen Ver­treters.

2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Ge­gen seine Entscheidung kann die Hauptversamm­lung angeru­fen werden, die endgültig entscheidet.

§5 Rechte der Mitglieder

1. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung ausge­händigt.

2. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendlichen unter 18 Jah­ren ha­ben das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereins­äm­tern. Außer­dem haben alle aktiven Mitglieder, mit Aus­nahme der Jugendlichen unter 16 Jahren, das aktive und pas­sive Wahlrecht zu den Ver­eins­äm­tern, ausgeschlossen ist das pas­sive Wahlrecht in die Vor­stand­schaft. Jugendli­chen unter 18 Jahren steht ein Vor­schlagsrecht zu.

3. Alle Mitglieder haben das Recht in der Hauptversamm­lung Anträge zu stellen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Hauptver­sammlung schriftlich einzurei­chen.

4. Sie haben das Recht, die Veranstaltungen des Vereins, zu den vom Ausschuss beschlosse­nen Bedingungen, zu besuchen.

5. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglie­der muss eine außerordentli­che Hauptversamm­lung einberufen werden. Der Antrag muss schriftlich be­gründet wer­den.

§6 Pflichten der Mitglieder

1. Sämtliche Mitglieder haben sich aus der Satzung erge­bende Pflich­ten zu erfüllen. Sie ha­ben die musikali­schen Bestrebun­gen und Inter­essen des Vereins nach Kräften zu unter­stützen, und alles zu unter­lassen, was dem An­sehen des Vereins scha­den könnte.

2. Die Mitglieder sind zur Beachtung der von den Vereins­orga­nen gefassten Beschlüssen und erlassenen Anord­nungen ver­pflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Zahlung, der von der Hauptver­samm­lung fest­gesetzten Mitglieds­beiträgen verpflich­tet.

4. Die Teilnahme an der Hauptversammlung sollte für je­des Mitglied selbstverständlich sein.

5. Allen Mitgliedern steht es frei, durch Geld- oder Sach­spenden oder durch höhere Beiträge die Zwecke des Vereins zu för­dern.

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluss.

2. Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalender­jahres ge­kündigt werden. Die Kündigung muss minde­stens 1 Monat vor Jah­resende schriftlich eingereicht werden.

3. Ein Mitglied kann, auf Beschluss des Ausschusses, aus dem Verein ausgeschlossen wer­den, wenn

a) grobe Verstöße gegen die Satzung oder Interessen des Vereins, so­wie gegen Be­schlüsse der Vereins­organe,

b) erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins,

c) Nichtachtung der Satzung des Blasmusikverbandes Ba­den-Württem­berg e.V. oder

d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweimali­ger, schriftli­cher Mahnung,

vorliegen.

4. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Ausschusses. Er ist dem Be­troffenen unter An­gabe der Gründe schrift­lich mitzu­tei­len. Er hat das Recht, vorher zu den Aus­schließungs­grün­den gehört zu werden.

Der Betroffene hat das Recht, gegen einen solchen Beschluss inner­halb von 2 Wochen Be­rufung einzulegen. Über die Beru­fung ent­scheidet die nächste ordentliche Hauptversamm­lung. Bis zu deren Beschluss ruht die Mitgliedschaft.

5. Der Status eines aktiven Mitglieds geht durch den Aus­tritt aus den unter § 3 Abs. 2 aufge­führten Organen ver­lo­ren.

6. Mit dem Ausscheiden als aktives Mitglied geht die Mit­glied­schaft im Verein nicht verlo­ren. Aktive Mitglieder werden zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens passive Mit­glieder, wenn sie nicht gleichzeitig aus dem Verein aus­treten oder ausge­schlos­sen werden.

§8 Mitgliedsbeitrag

1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird von der Hauptver­sammlung festgesetzt.

2. Die Hauptversammlung kann festlegen, aktive Mitglieder un­ter 18 Jahren von der Bei­tragspflicht zu befreien.

3. Die Beitragsschuld entsteht erstmals zum Zeitpunkt des Beitritts und dann jeweils zu Be­ginn jedes Geschäftsjahres. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Auffor­derung zu zahlen.

4. Mitglieder, die den Beitrag nach Aufforderung und zweimali­ger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet ha­ben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§9 Ehrungen

Ehrungen sind in einer gesonderten Geschäftsordnung fest­zulegen.

III. Vereinsorgane

§10 Vereinsorgane

1. Vereinsorgane sind

a) die Hauptversammlung,

b) die Vorstandschaft,

c) der Ausschuss.

2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes be­stimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmen­gleichheit entscheidet die Stimme des Vor­sitzenden.

3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beschlussfassungen, die ih­nen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile er­brin­gen, nicht mitwirken.

4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer ei­ne Nie­der­schrift zu fertigen, die den wesentlichen In­halt der Bera­tung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Nie­der­schrift ist vom Vor­sitzenden und Schriftführer zu unterzeich­nen.

§11 Hauptversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Hauptversammlung. Es gibt or­dentli­che und außerordentli­che Hauptversamm­lungen.

2. Die Hauptversammlung setzt sich aus den anwesenden Mit­gliedern zusammen.

3. Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich, im ersten Halbjahr, stattfinden. Sie wird vom Vorstand minde­stens 2 Wochen vorher durch öffentliche Be­kanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder Benachrichtigung der Mitglieder, unter Angabe der Ta­gesordnung, bekanntgegeben.

4. Die außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss der Vor­standschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder, unter Angabe der vorgeschlage­nen Ta­ges­ordnung, einzu­berufen.

5. Die Hauptversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenbe­richte,

b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer,

c) die Entlastung der Vorstandschaft und des Aus­schusses,

d) die Wahl der Vorstandschaft, des Ausschusses und der Kas­senprüfer,

e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,

f) die Beschlussfassung über wichtige Angelegenhei­ten, die von der Vorstandschaft zur Entscheidung vorgelegt wer­den,

g) Satzungsänderungen,

h) die Beschlussfassung über rechtzeitig gestellte An­träge,

i) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mit­gliedern, sofern Beru­fung vorliegt,

j) die Beschlussfassung über das Tätigen von Rechts­ge­schäf­ten über 5.000,- Euro,

k) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Würt­tem­berg e.V.,

l) die Auflösung des Vereins.

6. Wahlen werden öffentlich, mit Handzeichen durchge­führt. Er­hebt ein Mitglied Wider­spruch hiergegen, wird geheim, mit Stimmzetteln ab­gestimmt.

7. Gewählt werden können nur solche Personen, die bei der Hauptversammlung anwesend sind oder sich zur Wahl schriftlich bereit erklärt haben.

§12 Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln für den Verein vertretungsberechtigt und zeichnungsbefugt. Ein Vertreter der Vorstandschaft leitet die Mitgliederversammlung und die Ausschuss­sitzungen. Zur Aufgabenverteilung kann sich die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung geben. Im Innenverhältnis können mindestens zwei Vorstandsmitglieder nur gemeinsam Rechts­geschäfte bis zu einem Betrage von 1.000,- Euro in gemeinsamer Verantwortung tätigen.

2. Ein Vorstandsmitglied trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Es ist berechtigt

a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu be­scheini­gen,

b) Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten, wenn die sat­zungs­mäßi­gen Bestimmun­gen eingehalten worden sind,

c) sämtliche Schriftstücke, die Kassengeschäfte betref­fen, zu un­terzeich­nen,

d) die Mitgliederliste und die Inventar­verwaltung zu führen.

e) Es hat alle Einnahmen und Ausgaben in das Kassenbuch aufzunehmen und zu belegen, Zum Ende des Geschäfts­jahres ist ein Jahresabschluss zu er­stellen. Das Ge­schäfts­jahr endet mit dem Kalen­der­jahr. Der Abschluss ist mit den Buchungsunter­lagen den Kassenprüfern vorzule­gen. Die Kassen­prüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprü­fungen vorzu­nehmen.

§13 Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus

a) der Vorstandschaft,

b) dem Schriftführer,

c) den Dirigenten der Kapellen,

d) dem Finanzassistenten,

e) dem Pressewart,

f) dem/n Jugendleiter/n und

g) 3 Beisitzern.

2. Jedes Mitglied des Ausschusses führt seinen Ge­schäftsbereich nach Maßgabe der Satzung, evtl. Geschäftsordnung und der Be­schlüsse der Vereinsor­gane selb­ständig und eigenver­antwortlich. Der Ausschuss ist das beschlie­ßende Organ hinsichtlich zu tätigender Rechtsge­schäfte bis zu 5.000,- Euro.

3. Mit Ausnahme der Dirigenten werden die Mitglie­der des Ausschusses, im Wechsel auf 2 Jahre von der Haupt­versammlung gewählt.

4. Der Ausschuss bestellt, im Einvernehmen mit den Mit­gliedern der Kapellen die Dirigenten. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, weitere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen zu einer Ausschuss­sitzung hinzuzuziehen.

§14 Haftung der Mitglieder

1. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins vorgenommen werden und für den Schaden, den der Vorstand oder ein Mitglied durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichteten Handlungen einem Dritten zufügt, wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.

2. Die Haftbarkeit der Mitglieder mit dem eigenen Vermögen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

IV. Kapelle

§15 Kapelle

Die Kapelle ist verpflichtet, sich gegenüber dem Verein durch gute Lei­stungen und ordentli­ches Auftreten stets würdig zu zei­gen.

Instrumente, Musikalien, Uniformen

1. Die Anschaffungen sind und bleiben Eigentum des Ver­eins. Die Aus­gabe von Instrumen­ten an Musiker erfolgt leihweise und gegen Entrichtung einer gesondert festgesetzten Miete. Das erhaltene Inventar ist schonend zu be­handeln. Zu allen Ver­anstaltungen und Proben sind die Instru­mente in einwandfreiem und ge­pflegtem Zustand mitzubrin­gen.

2. Wenn ein Musiker das ihm anvertraute Vereins­eigentum ver­liert oder beschädigt, hat der Schuldige vollen Ersatz zu lei­sten oder die Repa­raturkosten selbst zu bezah­len. Reparatu­ren ver­einseigener Instru­mente, welche durch die Benützung bei Ver­einsverpflichtungen ent­stehen, werden wir folgt über­nommen:

a) Kleininstrumente 1/2 Teil der Reparaturkosten,

b) Großinstrumente 2/3 der Reparaturkosten.

Die Höchstgrenze der Beteiligung wird von Zeit zu Zeit und von Fall zu Fall durch die Vorstandschaft im Einver­nehmen mit den Dirigen­ten festgelegt. Der Vorstand ist kurz­fristig vor Reparaturen zu in­for­mie­ren.

3. Privatinstrumente: Bei diesen Instrumenten übernimmt der Verein die Re­paratur­kosten, sofern es sich um notwendige Reparatu­ren handelt, die nicht durch Ei­genverschulden entstan­den sind. Aus­nahmen kann die Vorstand­schaft im Ein­vernehmen mit den Dirigen­ten beschließen, wo­bei jeder Instrumenteninhaber um Kostenbeteiligung gebeten wird.

4. Notenständer und Marschgabel sind vom Musiker selbst zu be­sor­gen.

5. Das leihweise erhaltene Instrument darf ausschließlich für vereinseigene Zwecke verwen­det werden. Ausnah­men können nur vom Vor­stand und den Dirigenten ge­nehmigt wer­den. Das Ausleihen von vereinseigenen In­strumenten und Musika­lien an vereinsfremde Musi­ker ist grundsätzlich untersagt.

6. Beim Ausscheiden aus der Kapelle sind die leihweise erhalte­nen In­strumente und Musika­lien in tadellosem Zustand zu­rückzugeben. Ist der Zustand mangelhaft, kann die Instand­set­zung zu Lasten des bis­herigen Be­nutzers verlangt werden.

7. Uniformen werden jedem Musiker beim Eintritt in die ak­tive Kapelle ausgehändigt. Für eventuelle Änderun­gen wird ein Beitrag, des­sen Höhe der Ausschuss be­stimmt, erho­ben. Nach Ausscheiden aus der Kapelle ist die Uniform in gereinigtem Zustand zurückzu­geben.

§16 Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen des Vereins oder der Kapelle sind die Ein­tritts­gelder so festzulegen, dass diese voraussichtlich die Kosten der Ver­anstaltung decken. Etwaige Gewinne müssen Satzungsgemäß verwendet werden.

V. Satzung

§17 Satzungsänderung

1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mit­glied späte­stens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich ge­stellt werden.

2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptver­sammlung mit ei­ner Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder be­schlossen wer­den.

§18 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur vor einer außeror­dentli­chen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonsti­ge Beschlüsse nicht fasst.

2. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Ge­meinde Schlat mit der Bestimmung, es zu verwalten und einem in Schlat neu entstehen­den Musikverein zu über­geben.

3. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein im Sinne die­ser Sat­zung gegründet, hat die Gemeinde Schlat das Vereinsver­mö­gen, mit Zu­stimmung des Finanzamts ge­meinnützigen Zwecken zuzuführen.

§19 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Hauptver­samm­lung am 30. Januar 2004 beschlossen. Die Satzung tritt am 30. Januar 2004 in Kraft.

 

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