I. Allgemeines§1 Name und Sitz des VereinsDer am 19. April 1986 in Schlat gegründete Musikverein führt den Namen „Musikverein Schlat 1986 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 73114 Schlat. Der Verein wird ins Vereinsregister eingetragen. §2 Zweck des Vereins1. Der Verein ist Mitglied des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. in der Bundesvereinigung Deutscher Blas- und Volksmusikverbände. 2. Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege, Förderung und Ausübung der Blasmusik. Er will dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur in der Gemeinde Schlat zu pflegen und zu erhalten. Diesen Zweck verfolgt er durch
3. Der Verein ist, ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung, tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zuwendungen darf er nur an Körperschaften geben, die Aufgaben nach Abs. 2 erfüllen. Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 4. Der Verein wird unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. II. Mitgliedschaft§3 Mitglieder1. Der Verein besteht aus
2. Als aktive Mitglieder gelten Musiker, Vorstandschaft und die Dirigenten der Kapellen des Vereins. Jugendliche ab Eintritt in die Kapelle. 3. Mitglieder ohne Status nach Abs. 2 gelten als passive Mitglieder. §4 Erwerb der Mitgliedschaft1. Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, und die die Zwecke des Vereins anerkennen und fördern. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. 2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Entscheidung kann die Hauptversammlung angerufen werden, die endgültig entscheidet. §5 Rechte der Mitglieder1. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Satzung ausgehändigt. 2. Alle Mitglieder mit Ausnahme der Jugendlichen unter 18 Jahren haben das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern. Außerdem haben alle aktiven Mitglieder, mit Ausnahme der Jugendlichen unter 16 Jahren, das aktive und passive Wahlrecht zu den Vereinsämtern, ausgeschlossen ist das passive Wahlrecht in die Vorstandschaft. Jugendlichen unter 18 Jahren steht ein Vorschlagsrecht zu. 3. Alle Mitglieder haben das Recht in der Hauptversammlung Anträge zu stellen. Anträge zur Tagesordnung sind 8 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. 4. Sie haben das Recht, die Veranstaltungen des Vereins, zu den vom Ausschuss beschlossenen Bedingungen, zu besuchen. 5. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Der Antrag muss schriftlich begründet werden. §6 Pflichten der Mitglieder1. Sämtliche Mitglieder haben sich aus der Satzung ergebende Pflichten zu erfüllen. Sie haben die musikalischen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden könnte. 2. Die Mitglieder sind zur Beachtung der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und erlassenen Anordnungen verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Zahlung, der von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. 4. Die Teilnahme an der Hauptversammlung sollte für jedes Mitglied selbstverständlich sein. 5. Allen Mitgliedern steht es frei, durch Geld- oder Sachspenden oder durch höhere Beiträge die Zwecke des Vereins zu fördern. §7 Beendigung der Mitgliedschaft1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, durch Austritt oder Ausschluss. 2. Die Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung muss mindestens 1 Monat vor Jahresende schriftlich eingereicht werden. 3. Ein Mitglied kann, auf Beschluss des Ausschusses, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn a) grobe Verstöße gegen die Satzung oder Interessen des Vereins, sowie gegen Beschlüsse der Vereinsorgane, b) erhebliche Schädigung des Ansehens des Vereins, c) Nichtachtung der Satzung des Blasmusikverbandes Baden-Württemberg e.V. oder d) Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung, vorliegen. 4. Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss des Ausschusses. Er ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Er hat das Recht, vorher zu den Ausschließungsgründen gehört zu werden. Der Betroffene hat das Recht, gegen einen solchen Beschluss innerhalb von 2 Wochen Berufung einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Hauptversammlung. Bis zu deren Beschluss ruht die Mitgliedschaft. 5. Der Status eines aktiven Mitglieds geht durch den Austritt aus den unter § 3 Abs. 2 aufgeführten Organen verloren. 6. Mit dem Ausscheiden als aktives Mitglied geht die Mitgliedschaft im Verein nicht verloren. Aktive Mitglieder werden zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens passive Mitglieder, wenn sie nicht gleichzeitig aus dem Verein austreten oder ausgeschlossen werden. §8 Mitgliedsbeitrag1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Er wird von der Hauptversammlung festgesetzt. 2. Die Hauptversammlung kann festlegen, aktive Mitglieder unter 18 Jahren von der Beitragspflicht zu befreien. 3. Die Beitragsschuld entsteht erstmals zum Zeitpunkt des Beitritts und dann jeweils zu Beginn jedes Geschäftsjahres. Der Beitrag ist innerhalb eines Monats nach Aufforderung zu zahlen. 4. Mitglieder, die den Beitrag nach Aufforderung und zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. §9 EhrungenEhrungen sind in einer gesonderten Geschäftsordnung festzulegen. III. Vereinsorgane§10 Vereinsorgane1. Vereinsorgane sind a) die Hauptversammlung, b) die Vorstandschaft, c) der Ausschuss. 2. Die Organe beschließen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 3. Mitglieder von Organen dürfen bei Beschlussfassungen, die ihnen selbst unmittelbare Vor- oder Nachteile erbringen, nicht mitwirken. 4. Über die Sitzungen der Organe ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratung und sämtliche Beschlüsse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen. §11 Hauptversammlung1. Oberstes Vereinsorgan ist die Hauptversammlung. Es gibt ordentliche und außerordentliche Hauptversammlungen. 2. Die Hauptversammlung setzt sich aus den anwesenden Mitgliedern zusammen. 3. Die ordentliche Hauptversammlung muss einmal jährlich, im ersten Halbjahr, stattfinden. Sie wird vom Vorstand mindestens 2 Wochen vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der Gemeinde oder Benachrichtigung der Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, bekanntgegeben. 4. Die außerordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss der Vorstandschaft oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder, unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung, einzuberufen. 5. Die Hauptversammlung ist zuständig für a) die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte, b) die Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer, c) die Entlastung der Vorstandschaft und des Ausschusses, d) die Wahl der Vorstandschaft, des Ausschusses und der Kassenprüfer, e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags, f) die Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten, die von der Vorstandschaft zur Entscheidung vorgelegt werden, g) Satzungsänderungen, h) die Beschlussfassung über rechtzeitig gestellte Anträge, i) die Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, sofern Berufung vorliegt, j) die Beschlussfassung über das Tätigen von Rechtsgeschäften über 5.000,- Euro, k) den Austritt aus dem Blasmusikverband Baden-Württemberg e.V., l) die Auflösung des Vereins. 6. Wahlen werden öffentlich, mit Handzeichen durchgeführt. Erhebt ein Mitglied Widerspruch hiergegen, wird geheim, mit Stimmzetteln abgestimmt. 7. Gewählt werden können nur solche Personen, die bei der Hauptversammlung anwesend sind oder sich zur Wahl schriftlich bereit erklärt haben. §12 Vorstandschaft1. Die Vorstandschaft im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus mindestens zwei und höchstens vier gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern zusammen. 2. Ein Vorstandsmitglied trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Es ist berechtigt a) Zahlungen für den Verein anzunehmen und dafür zu bescheinigen, b) Zahlungen aus der Vereinskasse zu leisten, wenn die satzungsmäßigen Bestimmungen eingehalten worden sind, c) sämtliche Schriftstücke, die Kassengeschäfte betreffen, zu unterzeichnen, d) die Mitgliederliste und die Inventarverwaltung zu führen. e) Es hat alle Einnahmen und Ausgaben in das Kassenbuch aufzunehmen und zu belegen, Zum Ende des Geschäftsjahres ist ein Jahresabschluss zu erstellen. Das Geschäftsjahr endet mit dem Kalenderjahr. Der Abschluss ist mit den Buchungsunterlagen den Kassenprüfern vorzulegen. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen. §13 Ausschuss1. Der Ausschuss besteht aus a) der Vorstandschaft, b) dem Schriftführer, c) den Dirigenten der Kapellen, d) dem Finanzassistenten, e) dem Pressewart, f) dem/n Jugendleiter/n und g) 3 Beisitzern. 2. Jedes Mitglied des Ausschusses führt seinen Geschäftsbereich nach Maßgabe der Satzung, evtl. Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Vereinsorgane selbständig und eigenverantwortlich. Der Ausschuss ist das beschließende Organ hinsichtlich zu tätigender Rechtsgeschäfte bis zu 5.000,- Euro. 3. Mit Ausnahme der Dirigenten werden die Mitglieder des Ausschusses, im Wechsel auf 2 Jahre von der Hauptversammlung gewählt. 4. Der Ausschuss bestellt, im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Kapellen die Dirigenten. Die Vorstandsmitglieder sind berechtigt, weitere Vereinsmitglieder oder außenstehende Personen zu einer Ausschusssitzung hinzuzuziehen. §14 Haftung der Mitglieder1. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die im Namen des Vereins vorgenommen werden und für den Schaden, den der Vorstand oder ein Mitglied durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichteten Handlungen einem Dritten zufügt, wird auf das Vereinsvermögen beschränkt. 2. Die Haftbarkeit der Mitglieder mit dem eigenen Vermögen wird ausdrücklich ausgeschlossen. IV. Kapelle§15 KapelleDie Kapelle ist verpflichtet, sich gegenüber dem Verein durch gute Leistungen und ordentliches Auftreten stets würdig zu zeigen. Instrumente, Musikalien, Uniformen 1. Die Anschaffungen sind und bleiben Eigentum des Vereins. Die Ausgabe von Instrumenten an Musiker erfolgt leihweise und gegen Entrichtung einer gesondert festgesetzten Miete. Das erhaltene Inventar ist schonend zu behandeln. Zu allen Veranstaltungen und Proben sind die Instrumente in einwandfreiem und gepflegtem Zustand mitzubringen. 2. Wenn ein Musiker das ihm anvertraute Vereinseigentum verliert oder beschädigt, hat der Schuldige vollen Ersatz zu leisten oder die Reparaturkosten selbst zu bezahlen. Reparaturen vereinseigener Instrumente, welche durch die Benützung bei Vereinsverpflichtungen entstehen, werden wir folgt übernommen: a) Kleininstrumente 1/2 Teil der Reparaturkosten, b) Großinstrumente 2/3 der Reparaturkosten. Die Höchstgrenze der Beteiligung wird von Zeit zu Zeit und von Fall zu Fall durch die Vorstandschaft im Einvernehmen mit den Dirigenten festgelegt. Der Vorstand ist kurzfristig vor Reparaturen zu informieren. 3. Privatinstrumente: Bei diesen Instrumenten übernimmt der Verein die Reparaturkosten, sofern es sich um notwendige Reparaturen handelt, die nicht durch Eigenverschulden entstanden sind. Ausnahmen kann die Vorstandschaft im Einvernehmen mit den Dirigenten beschließen, wobei jeder Instrumenteninhaber um Kostenbeteiligung gebeten wird. 4. Notenständer und Marschgabel sind vom Musiker selbst zu besorgen. 5. Das leihweise erhaltene Instrument darf ausschließlich für vereinseigene Zwecke verwendet werden. Ausnahmen können nur vom Vorstand und den Dirigenten genehmigt werden. Das Ausleihen von vereinseigenen Instrumenten und Musikalien an vereinsfremde Musiker ist grundsätzlich untersagt. 6. Beim Ausscheiden aus der Kapelle sind die leihweise erhaltenen Instrumente und Musikalien in tadellosem Zustand zurückzugeben. Ist der Zustand mangelhaft, kann die Instandsetzung zu Lasten des bisherigen Benutzers verlangt werden. 7. Uniformen werden jedem Musiker beim Eintritt in die aktive Kapelle ausgehändigt. Für eventuelle Änderungen wird ein Beitrag, dessen Höhe der Ausschuss bestimmt, erhoben. Nach Ausscheiden aus der Kapelle ist die Uniform in gereinigtem Zustand zurückzugeben. §16 VeranstaltungenBei Veranstaltungen des Vereins oder der Kapelle sind die Eintrittsgelder so festzulegen, dass diese voraussichtlich die Kosten der Veranstaltung decken. Etwaige Gewinne müssen Satzungsgemäß verwendet werden. V. Satzung§17 Satzungsänderung1. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied spätestens 10 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich gestellt werden. 2. Eine Satzungsänderung kann nur von der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. §18 Auflösung1. Die Auflösung des Vereins kann nur vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. 2. Bei Auflösung fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Schlat mit der Bestimmung, es zu verwalten und einem in Schlat neu entstehenden Musikverein zu übergeben. 3. Wird innerhalb von 10 Jahren kein Verein im Sinne dieser Satzung gegründet, hat die Gemeinde Schlat das Vereinsvermögen, mit Zustimmung des Finanzamts gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. §19 Inkrafttreten der SatzungVorstehende Satzung wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 30. Januar 2004 beschlossen. Die Satzung tritt am 30. Januar 2004 in Kraft.
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Vereinssatzung
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